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Ein Gutschein vom Kleiderherz

  • Gutschein ausdrucken (hier Klicken zum Download) 
  • Name des Beschenkten, den gewählten Betrag und den Schenkenden eintragen.
  • Im Kleiderherz Glonn die fehlenden Informationen durch unsere Mitarbeiter*innen ergänzen und unterschreiben lassen.
  • Ergibt sich am Tag des Einkaufs durch den Beschenkten eine positive Differenz zwischen Wert des Gutscheins und aktueller Einkaufssumme wird der Gutschein mit dem neuen Betrag aktualisiert. 

Mitglied werden oder spenden

 

Werden Sie Mitglied in unserem Verein! Wir freuen uns über Ihre regelmäßige oder einmalige Spende zugunsten unseres Projektes. Klicken Sie hier um den Mitgliedsantrag herunterzuladen oder eine Spende tätigen zu können. Dann senden Sie ihn per Post an uns oder bringen Ihn persönlich vorbei. Besonders freuen wir uns, wenn Sie zu den Öffnungszeiten vorbeischauen:

 

Klosterweg 4, 85625 Glonn

donnerstags, 14.00 - 19.00 Uhr

 

Unsere Datenschutzerklärung können Sie hier einsehen. Wenn Sie mit uns per Mail in Kontakt treten wollen, bestätigen Sie bitte durch Ausfüllen des Kontaktformulars, dass Sie die Datenschutzerklärung gelesen und ihr zugestimmt haben. 


Vereinssatzung

 

Kleiderherz Glonn e.V. 

Stand: 10.01.2024

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „kleiderherz Glonn“. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in der Verwaltungsgemeinschaft 85625 Glonn. Kontakt: E-Mail: kleiderherz.glonn@t-online.de.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins – Aufgaben - Ziele

(1) Der Zweck des Vereins ist die Nachhaltigkeit und Gemeinnützigkeit im Bereich der Förderung des Umwelt- und Klimabewußtseins im Umgang/Verwendung von Bekleidung.

(2) Aufbereitung und Verkauf der uns zur Verfügung gestellten Kleidung, Schuhen, Accessoires im Sinne eines 2. Kreislaufs (Förderung Umwelt- und Klima-Schutz)

– durch das bereits bestehende Team sowie deren späterer Erweiterung;

– zu den Öffnungszeiten/Öffnungstagen.

Projekt-Arbeiten mit Schulen und Jugendeinrichtungen zum Zweck der Heranführung der jungen Generation an die Themen der Ressourcen-Schonung.

(3) Unterstützung und Förderung:

- der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Spenden für Frauenhaus);

- von Tierschutz und Tierwohl (Spenden an Tierheim);

- des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (Aufmerksamkeit auf Nachhaltigkeit richten);

- der Jugend- und Altenhilfe ( Spenden - z.B. an Glonner Tisch oder ähnliche Einrichtungen; Seniorenheim; ambulantes Kinderhospiz).

 

Die Verwirklichung dieser Zwecke erfolgt durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Beiträgen, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen und weiterer erwirtschafteter Überschüsse und Gewinne sowie deren Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften.

 

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

§ 3 Mittelverwendung

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Verwendung des Vereinsvermögens ist insofern durch § 2 geregelt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Davon unbenommen sind Erstattungen nachgewiesener Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind und vorab vom Vorstand genehmigt wurden.

(3) Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, auch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

(2) Der Beitritt zum Verein kann jederzeit erfolgen. Hierzu ist ein schriftlicher Beitrittsantrag an den Vorstand des Vereins zu richten. Dieser entscheidet durch einfache Mehrheit über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft.

(3) Jedes Mitglied hat 1 Stimme in der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung und Einhaltung der Vereinssatzung und der Vereinsordnung.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine aktive Mitarbeit zu unterstützen.

(3) Jedes Vereinsmitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen und hat gleiches Stimm- und Wahlrecht.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(5) Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Diese sind zum Beispiel ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder eine fehlende Beitragszahlung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod des Mitglieds, Auflösung der juristischen Person oder Ausschluss durch den Vorstand.

 

§ 7 Beiträge

(1) Jedes Vereinsmitglied hat den laufenden Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mindestbeitrages wie die Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich vom Konto des Vereinsmitglieds per Lastschrift abgebucht. Dazu ist von jedem potenziellen Mitglied eine Lastschrifteinzugsermächtigung zu erteilen.

(3) Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Geschäftsjahres. Bereits bezahlte Beiträge werden bei der Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

 

§ 8 Organe des Vereins

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme.

(2) Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Mindestens hat sie jedoch 1 x jährlich stattzufinden.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen in Textform schriftlich (auch per E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte.

Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, sofern es an die letzte dem Verein bekannte Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort stattfindet (online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben. Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Username).

(5) Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, tritt der zweite Vorsitzende an seine Stelle. Sollten weder der erste noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

(6) Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird eine Person von der Mitgliederversammlung zum Schriftführer gewählt.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(8) Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen; das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

(9) Anträge können gestellt werden:

a. von jedem Mitglied

b. vom Vorstand

(10) Anträge müssen 15 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit nachgewiesen wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.

(11) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, sofern dringende Beschlüsse keinen Aufschub dulden.

 

 

§ 10 Vorstandschaft

(1) Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden

dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister

dem  Schriftführer

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Geschäftsordnung. Die Erlassung einer Geschäftsordnung obliegt dem Vorstand. Zur Beschlussfassung sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder nötig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmen-Gleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Stimmvollmachten sind zulässig.

(3) Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

(4) Zu seinen Pflichten gehören die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses.

(5) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch mindestens 2 Mitglieder der Vorstandschaft vertreten im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmungen.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(7) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(9) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist eine Neuwahl einzuberufen. Bis dahin kann vom restlichen Vorstand kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied bestimmt werden. Kann kein komissarischer Vorstand bestimmt werden, bleibt das ausscheidende Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl im Amt.

(10) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.

 

§ 11 Kassenwart/ Schriftführer

(1) Der Kassenwart hat die Kasse bzw. das Konto des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Dieses Ergebnis ist in einem Protokoll niederzulegen und vom Kassenprüfer zu unterzeichnen. Dieses Protokoll ist unmittelbar danach dem 1. Vorsitzenden vorzulegen.

(2) Der 1. Vorsitzende berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.

(3) Der Schriftführer erledigt – in Absprache mit den übrigen Mitgliedern des Vorstands - die gesamte Korrespondenz des Vereins. Dazu gehört auch die Erstellung der Protokolle der jeweiligen Versammlung, die danach mit seiner Unterschrift zu versehen sind.

 

 

§ 12 Haftung

Der Verein hat eine Haftlichtversicherung abgeschlossen.

 

 

§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Für eine Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung erforderlich. Erscheinen

bei der Beschlussfassung weniger als 75% der Stimmberechtigten, ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den

„Glonner Tisch“

(gemeinsames ökumenisches Programm der katholischen, evangelischen und freien evangelischen Pfarrgemeinden in Glonn)

zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige und mildtätige Zwecke.

 

 

§ 14 Gerichtsstand des Vereins

Der Gerichtsstand des Vereins ist der Sitz des Vereins (Landkreis Ebersberg).

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 29.06.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins kleiderherz Glonn i.G. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

85625 Glonn, 29.6.2023

 

Mitglieder des Vorstands

Annegret Biehn, 1. Vorstand

Charlotte Gummert-Schulze, 2. Vorstand

Dirk Schulze, Schatzmeister

Angelika Bachmann, Schriftführerin